Hier erfahren Sie Neuerungen und News aus dem Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
FERIALJOBS Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.
Die gute Nachricht vorweg:
Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen,
ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das
steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € nicht
überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder
außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein
Kind daher insgesamt brutto rund 12.439 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne
Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw
Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) verdienen, ohne dass die Eltern um
die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen.
Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
„schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte
aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte
aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern
sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher
beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte).
Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie
Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:
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Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.
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Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze nicht angerechnet.
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Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!
Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten:
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Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 374,02 € (Wert 2011) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.
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Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss seit 1.1.2011 ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.
Steuerfreie Leistungen
Welche Bezüge und Leistungen werden nicht besteuert?
Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind:
• Familienbeihilfe
• Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen
Sozial-versicherung Rz41ff
• Karenzurlaubsgeld, Karenzurlaubshilfe Rz45 sowie
Kinderbetreuungsgeld
• Unfallrenten
• Trinkgelder
Welche steuerfreien Leistungen können die Steuer des Einkommens beeinflussen?
Es gibt bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens erhöhen (so genannter besonderer Progressionsvorbehalt).
Folgende Bezüge fallen darunter:
• Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe
für Bundesbedienstete Rz45
• Bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz Rz105
• Bestimmte Bezüge nach dem Zivildienstgesetz Rz106
Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien
Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B.
Gehalt, Pension), so sind diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen
Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch
während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter)bezogen worden
wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der
Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das
tatsächlich steuerpflichtige Einkommen – also das Gehalt, die
Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte –
versteuert.
Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.
"ZURÜCKGERUDERT" - Nun doch Kilometergeld auch für Fahrrad und Fußgänger!
Laut Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 sollte das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken ersatzlos gestrichen werden.
In der endgültigen Beschlussfassung ist der Gesetzgeber aber wieder von diesem ökologisch bedenklichem Vorhaben "zurückgerudert" und hat ein einheitliches Kilometergeld von 0,38 €/ km für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Wegstrecken von mehr als 2 km beschlossen - also fast so viel wie fürs Autofahren. (Nur fürs „Rudern“ gibt es kein km-Geld - da würden sich unsere Gesetzgeber daran sonst selber noch „sanieren“)
Die ab 1.1.2011 lt Reisegebührenvorschrift gültigen und daher auch steuerfrei auszahlbaren Kilometergelder betragen somit:
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bis 31.12.2010 in € |
ab 1.1.2011 in € |
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| PKW / Kombi | 0,42 (befristet) | 0,42 (unbefristet) |
| Motorräder |
bis 250m³: 0,14 über 250m³: 0,24 |
einheitlich 0,24 |
| Fußweg > 2km oder Fahrrad | 0,233/0,465 | 0,38 |
Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 €
Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Da – wie bereits berichtet wurde – seit 1.1.2011 Unternehmer
bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000
€ (bis 2010: 100.000 €) verpflichtet sind,
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit
auch der Kreis der zur elektronischen Einreichung der
Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich
auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz
von mindestens 30.000 €.
Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011
Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über
die bereits in der letzten KLIENTEN.INFO berichtet wurde, sondern auch viele
Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer
wichtigsten Neuerungen sind Folgende:
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In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht.
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Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt.Sie beträgt
- bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,
- bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,
- bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN. -
Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.
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Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben.
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Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nunmehr 8 % über dem so genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).
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Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben. Bislang wurde der Beitragssatz für den Nachkauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz von 22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der 20-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag sowohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben.
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Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG.
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Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten hat, wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
- Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde.
- Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert.
Kinderbetreuungsgeld
Seit Anfang des Jahres 2010 gibt es nunmehr 5 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes. Auch bei der Zuverdienstgrenze ist es zu Änderungen gekommen. Hier bieten wir einen Überblick über die bestehende Regelungen.
Generelle Anspruchsvoraussetzungen
Das Kinderbetreuungsgeld kann ein Elternteil (Adoptiveltern, Pflegeeltern) immer dann in Anspruch nehmen, wenn:
- für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese auch tatsächlich ausgezahlt wird ,
- der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
NEU: ein gemeinsamer Haushalt liegt dann vor, wenn der Elternteil, der den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellt mit dem Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
Als zusätzliche Voraussetzungen gelten folgende Zuverdienstgrenzen:
- beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld: € 16.200 Euro pro Jahr oder 60% des Letzteinkommens (siehe unten).
- beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld € 5.800 pro Jahr
Varianten beim Kindergeld
1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld in 4 Varianten
2. Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) –maximal 2.000 Euro im Monat bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes (siehe unten)
1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld:
Höhe
Die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, für welche der (NEU!) nunmehr vier Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuge sich die Eltern entscheiden:
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€ 33,00/Tag = rd. € 1.000/Monat |
Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen
Termin 1.1.2010
Beachten Sie bei der Fakturierung ab Jänner 2010 die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ab 1.1.2010 und prüfen Sie den Ort der Dienstleistung nach dem neuen System (siehe dazu ausführlich im klienten.info 4.2009).
Die Anlage neuer Erlöskonten in der Buchhaltung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2010 normierte Aufnahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Die Schwellenwerte für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen wurden übrigens ab 1.1.2010 angehoben. Wenn der Warenhandelswert bei den Eingängen aus bzw. bei den Versendungen in die EU-Staaten im Jahr 2009 maximal € 500.000 (bisher € 300.000) betragen hat, entfällt im Jahr 2010 solange die Verpflichtung, eine INTRASTAT-Meldung abzugeben, als der neue Schwellenwert nicht überschritten wird.
Nachlese zum Konjunkturbelebungsgesetz 2009
Von der mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 eingeführten vorzeitigen Abschreibung für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 sind nunmehr in der endgültigen Fassung Gebäude und Mieterinvestitionen leider doch ausgeschlossen.
Steuerreform 2009: Wie Sie möglichst schnell zu Ihrem Geld kommen
Das Steuerreformgesetz 2009 wurde am 11.3.2009 im Nationalrat
beschlossen und am 31.3.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist
damit in Kraft getreten – großteils
rückwirkend ab 1.1.2009.
Zusätzlich wurde noch eine verpflichtende Regelung zur Aufrollung der
Lohnsteuer durch den Arbeitgeber aufgenommen:
Wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorhanden
sind, muss diese Aufrollung bis spätestens 30.6.2009 für aufrechte
Dienstverhältnisse durchgeführt werden.
Das Hauptziel der Steuerreform besteht in der Konjunkturbelebung durch die
Stärkung der Kaufkraft der Bevölkerung.
Welche Maßnahmen müssen nun gesetzt werden, um möglichst
schnell zu den beschlossenen Steuererleichterungen zu kommen?
Die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages ist einfach zu handhaben:
Der Kinderabsetzbetrag wurde um € 7,50 pro Monat erhöht und mit der
nächsten Familienbeihilfenzahlung von der Finanzverwaltung
ausbezahlt.
Aufgaben des Dienstgebers
Frühestens ab April kann der Dienstgeber die Lohnabrechnung für
die Monate Jänner bis März aufrollen und die sich ergebende
Steuergutschrift mit dem Bezug für April auszahlen, spätestens muss
diese Aufrollung vom Arbeitgeber bis Ende Juni 2009 durchgeführt
werden.
Dienstnehmer, die in diesen ersten drei Monaten ihren Job gewechselt haben,
müssen auf die Gutschrift für die Monate Jänner bis März
bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2009, die erst ab Jänner 2010
durchgeführt werden kann, warten, da eine Aufrollung durch den Arbeitgeber
nur bei aufrechtem
Dienstverhältnis möglich ist.
Die Berücksichtigung der zusätzlichen Sonderausgaben
wie Spenden für mildtätige Zwecke bzw Entwicklungs- oder
Katastrophenhilfe, den nun höher absetzbaren Kirchenbeitrag bis zu €
200 und der nun als außergewöhnliche Belastung
absetzbaren Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bis
zu € 2.300 pro Jahr und Kind, kann entweder über die
Arbeitnehmerveranlagung 2009 oder über einen Antrag auf Ausstellung eines
geänderten Freibetragsbescheides erfolgen.
Aber aufgepasst! Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen oder
geänderten Freibetragsbescheides durch das Finanzamt ist aber, dass
zusätzliche Werbungskosten von € 900 oder Ausgaben iZm
Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Nur dann können in
diesem neuen Freibetragsbescheid auch voraussichtliche Sonderausgaben und
sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
In den Genuss der Steuerersparnis aus dem neuen Kinderfreibetrag bis zu €
220 pro Kind und pro Jahr kommt man aber ausschließlich über die
Arbeitnehmerveranlagung 2009.
Einkommensteuerpflichtige können für 2009 einen Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen, wenn sich unter
Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens 2009 unter Anwendung des
neuen Einkommensteuertarifs 2009 eine geringere als die bisher festgesetzte
Einkommensteuer 2009 ergibt. Bei Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens
2009 können auch alle bereits ab 2009 geltenden steuerlichen
Begünstigungen berücksichtigt werden:
- der noch für 2009 geltende bisherige 10%ige Freibetrag für
investierte Gewinne
- die für Investitionen ab 1.1.2009 neu eingeführte vorzeitige
Abschreibung nach dem Konjunkturbelebungsgesetz
- die ab 2009 geltende erweiterte Spendenbegünstigung
- der auf € 200 erhöhte Kirchenbeitrag
- der neue Kinderfreibetrag
- und die ab 2009 absetzbaren Kinderbetreuungskosten
Die neue Einkommensteuervorauszahlung 2009 wird dann auf Basis des
voraussichtlichen Einkommens 2009 mit dem neuen Steuertarif ermittelt.
Ökoprämie (Verschrottungsprämie) für PKW ab 1.4.2009
Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und
deren Ersatz durch Neufahrzeuge im Zeitraum von 1. April 2009 bis
längstens zum 31. Dezember 2009. Die Ökoprämie wird
für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb
dieses Zeitraumes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird,
ausbezahlt. Sie beträgt € 1.500 und wird je zur Hälfte vom Bund
und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht. Sie kann nur
für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr
zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für
PKWs gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen
Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
Für die Gewährung der Ökoprämie gelten folgende
Voraussetzungen:
- Das Altfahrzeug muss im Zeitpunkt der Abmeldung seit mindestens einem Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein, die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgte vor dem 1. Jänner 1996, es verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 (längstens 4 Monate abgelaufen) und der inländische Fahrzeughändler bestätigt die Verwertung des Altfahrzeuges durch einen inländischen Schredderbetrieb gemäß der Altfahrzeugeverordnung.
- Das Neufahrzeug war bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen oder war bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen, wobei die erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt (typischerweise Vorführwagen und Tageszulassungen) und es wurde nach der Typengenehmigung bzw der EU-Betriebserlaubnis mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt.
- Der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges und des Altfahrzeuges ist dieselbe Person.
Die Ökoprämie kann nur über den Fahrzeughändler beantragt werden. Der Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie (€ 750) ist als Ökoabgabe bis zum 15. des Monats, der auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.