Hier erfahren Sie Neuerungen und News aus dem Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Mittwoch, 20. Juli 2011

FERIALJOBS Was Kinder in den Ferien verdienen dürfen

Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.


Die gute Nachricht vorweg:

Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet sind. Aufpassen muss man aber bei Kindern ab 18 Jahren: Um in diesem Fall die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 € nicht überschreiten, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 12.439 € pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) verdienen, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen.

Zu den für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit), sondern sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
 

Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:

  • Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.

  • Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze nicht angerechnet.

  • Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen übrigens nicht automatisch weg, sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt, riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch eine Finanzstrafe!

Aus der Sicht des Kindes selbst ist Folgendes zu beachten: 

  • Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 374,02 € (Wert 2011) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen.

  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 € für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 € (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss seit 1.1.2011 ebenfalls erst ab Umsätzen von 30.000 € netto abgegeben werden.

 

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Donnerstag, 07. April 2011

Steuerfreie Leistungen

Welche Bezüge und Leistungen werden nicht besteuert?

Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind:
 
• Familienbeihilfe
• Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozial-versicherung Rz41ff
• Karenzurlaubsgeld, Karenzurlaubshilfe Rz45 sowie Kinderbetreuungsgeld
• Unfallrenten
• Trinkgelder

Welche steuerfreien Leistungen können die Steuer des Einkommens beeinflussen?

Es gibt bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens erhöhen (so genannter besonderer Progressionsvorbehalt).

Folgende Bezüge fallen darunter:
• Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete Rz45
• Bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz Rz105
• Bestimmte Bezüge nach dem Zivildienstgesetz Rz106


Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Gehalt, Pension), so sind diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter)bezogen worden wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen – also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte – versteuert.

Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.

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Donnerstag, 17. Februar 2011

"ZURÜCKGERUDERT" - Nun doch Kilometergeld auch für Fahrrad und Fußgänger!

Laut Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 sollte das Kilometergeld für mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken ersatzlos gestrichen werden.

In der endgültigen Beschlussfassung ist der Gesetzgeber aber wieder von diesem ökologisch bedenklichem Vorhaben "zurückgerudert" und hat ein einheitliches Kilometergeld von 0,38 €/ km für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Wegstrecken von mehr als 2 km beschlossen - also fast so viel wie fürs Autofahren. (Nur fürs „Rudern“ gibt es kein km-Geld - da würden sich unsere Gesetzgeber daran sonst selber noch „sanieren“)

Die ab 1.1.2011 lt Reisegebührenvorschrift gültigen und daher auch steuerfrei auszahlbaren Kilometergelder betragen somit:

  bis 31.12.2010
in €
ab 1.1.2011
in €
PKW / Kombi 0,42 (befristet) 0,42 (unbefristet)
Motorräder bis 250m³: 0,14
über 250m³: 0,24
einheitlich 0,24
Fußweg > 2km oder Fahrrad 0,233/0,465 0,38


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Mittwoch, 16. Februar 2011

Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 €

Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist.

Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Da – wie bereits berichtet wurde – seit 1.1.2011 Unternehmer bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 (bis 2010: 100.000 €) verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit auch der Kreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens 30.000 €.

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Mittwoch, 16. Februar 2011

Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab 1.1.2011

Mit 1.1.2011 treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über die bereits in der letzten KLIENTEN.INFO berichtet wurde, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende:

  • In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zB, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht.

  • Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt.Sie beträgt
    - bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 € (statt bisher 223 €) je 25 AN,
    - bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 € je 25 AN,
    - bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 € je 25 AN.

  • Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von bisher 16,25 % auf 17,5 % angehoben.

  • Der Versicherungsbeitrag in der Bauern-Pensionsversicherung (BSVG) wird von bisher 15 % auf 15,25 % angehoben. 

  • Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge wird erhöht und beträgt nunmehr 8 % über dem so genannten „Basiszinssatz“, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %).

  • Die Beitragsgrundlage für den Nachkauf von Pensionsversicherungsmonaten für Schul- und Studienzeiten wurde empfindlich angehoben. Bislang wurde der Beitragssatz für den Nachkauf eines Schulmonats auf Basis der 10-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz von 22,8 %, der für den Nachkauf eines Studienmonats auf Basis der 20-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet. Nunmehr wird der Beitrag sowohl für Schul- als auch für Studienmonate auf Basis der 30-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet (das sind 957,60 €) . Daraus ist unschwer abzuleiten, dass sich die Kosten des Nachkaufs von Schulmonaten verdreifacht und die von Studienmonaten um 50 % verteuert haben.

  • Für Künstler wurde die Möglichkeit geschaffen, ihre selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ruhend zu melden. Für die Dauer des Ruhens besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG.

  • Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen:
    - Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anzufechten hat,  wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert.
    - Die Anfechtungsklage ist nunmehr auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde.
    - Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert.

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Montag, 14. Juni 2010

Kinderbetreuungsgeld

Seit Anfang des Jahres 2010 gibt es nunmehr 5 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes. Auch bei der Zuverdienstgrenze ist es zu Änderungen gekommen. Hier bieten wir einen Überblick über die bestehende Regelungen.

 

Generelle Anspruchsvoraussetzungen

Das Kinderbetreuungsgeld kann ein Elternteil (Adoptiveltern, Pflegeeltern) immer dann in Anspruch nehmen, wenn:

  • für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese auch tatsächlich ausgezahlt wird ,
  • der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
    NEU: ein gemeinsamer Haushalt liegt dann vor, wenn der Elternteil, der den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellt mit dem Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet ist.

 

Als zusätzliche Voraussetzungen gelten folgende Zuverdienstgrenzen:

  • beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld: € 16.200 Euro pro Jahr oder 60% des Letzteinkommens (siehe unten).
  • beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld € 5.800 pro Jahr

 

Varianten beim Kindergeld

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld in 4 Varianten

2. Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) –maximal 2.000 Euro im Monat bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes (siehe unten)

 

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld:

Höhe

Die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, für welche der (NEU!) nunmehr vier Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuge sich die Eltern entscheiden:

 

ANSPRUCHSZEITRAUM

 

 

KINDERBETREUUNGSGELD

 

 

max. bis zur Vollendung 30./36. Lebensmonat

 
 

 

€ 14,53/Tag = rd. € 436/Monat

 

 

max. bis zur Vollendung 20./24. Lebensmonat

 

 

€ 20,80/Tag = rd. € 624/Monat

 

 

max. bis zur Vollendung 15./18. Lebensmonat

 

 

€ 26,60/Tag = rd. € 800/Monat

 

 

max. bis zur Vollendung 12./14. Lebensmonat

 € 33,00/Tag = rd. € 1.000/Monat

 

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Mittwoch, 27. Januar 2010

Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen

Termin 1.1.2010

Beachten Sie bei der Fakturierung ab Jänner 2010 die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ab 1.1.2010 und prüfen Sie den Ort der Dienstleistung nach dem neuen System (siehe dazu ausführlich im klienten.info 4.2009).

Die Anlage neuer Erlöskonten in der Buchhaltung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2010 normierte Aufnahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM).

Die Schwellenwerte für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen wurden übrigens ab 1.1.2010 angehoben. Wenn der Warenhandelswert bei den Eingängen aus bzw. bei den Versendungen in die EU-Staaten im Jahr 2009 maximal € 500.000 (bisher € 300.000) betragen hat, entfällt im Jahr 2010 solange die Verpflichtung, eine INTRASTAT-Meldung abzugeben, als der neue Schwellenwert nicht überschritten wird.

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Dienstag, 07. April 2009

Nachlese zum Konjunkturbelebungsgesetz 2009

Von der mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 eingeführten vorzeitigen Abschreibung für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 sind nunmehr in der endgültigen Fassung Gebäude und Mieterinvestitionen leider doch ausgeschlossen. 

 

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Dienstag, 07. April 2009

Steuerreform 2009: Wie Sie möglichst schnell zu Ihrem Geld kommen

Das Steuerreformgesetz 2009 wurde am 11.3.2009 im Nationalrat beschlossen und am 31.3.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten – großteils rückwirkend ab 1.1.2009.

Zusätzlich wurde noch eine verpflichtende Regelung zur Aufrollung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber aufgenommen:
Wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorhanden sind, muss diese Aufrollung bis spätestens 30.6.2009 für aufrechte Dienstverhältnisse durchgeführt werden.

Das Hauptziel der Steuerreform besteht in der Konjunkturbelebung durch die Stärkung der Kaufkraft der Bevölkerung.

Welche Maßnahmen müssen nun gesetzt werden, um möglichst schnell zu den beschlossenen Steuererleichterungen zu kommen?

Die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages ist einfach zu handhaben:
Der Kinderabsetzbetrag wurde um € 7,50 pro Monat erhöht und mit der nächsten Familienbeihilfenzahlung von der Finanzverwaltung ausbezahlt.

Aufgaben des Dienstgebers

Frühestens ab April kann der Dienstgeber die Lohnabrechnung für die  Monate Jänner bis März aufrollen und die sich ergebende Steuergutschrift mit dem Bezug für April auszahlen, spätestens muss diese Aufrollung vom Arbeitgeber bis Ende Juni 2009 durchgeführt werden.
Dienstnehmer, die in diesen ersten drei Monaten ihren Job gewechselt haben, müssen auf die Gutschrift für die Monate Jänner bis März bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2009, die erst ab Jänner 2010 durchgeführt werden kann, warten, da eine Aufrollung durch den Arbeitgeber nur bei aufrechtem Dienstverhältnis möglich ist.

Die Berücksichtigung der zusätzlichen Sonderausgaben wie Spenden für mildtätige Zwecke bzw Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, den nun höher absetzbaren Kirchenbeitrag bis zu € 200 und der nun als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind, kann entweder über die Arbeitnehmerveranlagung 2009 oder über einen Antrag auf Ausstellung eines geänderten Freibetragsbescheides erfolgen.

Aber aufgepasst! Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen oder geänderten  Freibetragsbescheides durch das Finanzamt ist aber, dass zusätzliche Werbungskosten von € 900 oder Ausgaben iZm Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Nur dann können in diesem neuen Freibetragsbescheid auch voraussichtliche Sonderausgaben und sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

In den Genuss der Steuerersparnis aus dem neuen Kinderfreibetrag bis zu € 220 pro Kind und pro Jahr kommt man aber ausschließlich über die Arbeitnehmerveranlagung 2009.

Aufgaben für Einkommensteuerpflichtige

Einkommensteuerpflichtige können für 2009 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen, wenn sich unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens 2009 unter Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs 2009 eine geringere als die bisher festgesetzte Einkommensteuer 2009 ergibt. Bei Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens 2009 können auch alle bereits ab 2009 geltenden steuerlichen Begünstigungen berücksichtigt werden:

  • der noch für 2009 geltende bisherige 10%ige Freibetrag für investierte Gewinne
  • die für Investitionen ab 1.1.2009 neu eingeführte vorzeitige Abschreibung nach dem Konjunkturbelebungsgesetz
  • die ab 2009 geltende erweiterte Spendenbegünstigung
  • der auf € 200 erhöhte Kirchenbeitrag
  • der neue Kinderfreibetrag
  • und die ab 2009 absetzbaren Kinderbetreuungskosten

Die neue Einkommensteuervorauszahlung 2009 wird dann auf Basis des voraussichtlichen Einkommens 2009 mit dem neuen Steuertarif ermittelt.

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Dienstag, 07. April 2009

Ökoprämie (Verschrottungsprämie) für PKW ab 1.4.2009

Gegenstand der Ökoprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge im Zeitraum von 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009. Die Ökoprämie wird für die ersten 30.000 Fahrzeuge, für die innerhalb dieses Zeitraumes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt. Sie beträgt € 1.500 und wird je zur Hälfte vom Bund und vom inländischen Fahrzeughändler aufgebracht. Sie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für PKWs gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
 
Für die Gewährung der Ökoprämie gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Altfahrzeug muss im Zeitpunkt der Abmeldung seit mindestens einem Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen sein, die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgte vor dem 1. Jänner 1996, es verfügt über eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 (längstens 4 Monate abgelaufen) und der inländische Fahrzeughändler bestätigt die Verwertung des Altfahrzeuges durch einen inländischen Schredderbetrieb gemäß der Altfahrzeugeverordnung. 
  • Das Neufahrzeug war bisher weder im Inland noch im Ausland zugelassen oder war bisher nur auf einen Fahrzeughändler zugelassen, wobei die erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt (typischerweise Vorführwagen und Tageszulassungen) und es wurde nach der Typengenehmigung bzw der EU-Betriebserlaubnis mindestens nach der Schadstoffklasse Euro 4 genehmigt.
  • Der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges und des Altfahrzeuges ist dieselbe Person.

 

Die Ökoprämie kann nur über den Fahrzeughändler beantragt werden. Der Händleranteil der ausbezahlten Ökoprämie (€ 750) ist als Ökoabgabe bis zum 15. des Monats, der auf die Antragstellung der Ökoprämie folgt, an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

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