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Donnerstag, 12. März 2009

Steuerreform 2009 - Eckpunkte

Der Ministerrat hat am 10.2.2009 die Regierungsvorlage zur Steuerreform 2009 verabschiedet, die am 11. März 2009 im Parlament beschlossen wurde und eine steuerliche Entlastung von rd. 3,1 Mrd. Euro bringen soll.
Ergänzend zur Steuerreform 2009 ist Ende Jänner 2009 ein Konjunkturbelebungspaket 2009 in Begutachtung gegangen, welches als steuerliche Maßnahme die Einführung einer neuen Investitionsbegünstigung in Form einer vorzeitigen Abschreibung für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 vorsieht.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Eckpunkte der Steuerreform 2009 und über das Konjunkturbelebungspaket 2009  

Tarifsenkung

Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarifentlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Die Grenze, ab der Lohn- bzw Einkommensteuer bezahlt werden muss, wird von € 10.000 auf € 11.000 angehoben. Der ab 1.1.2009 geltende Tarif hat folgendes Aussehen:

steuerpflichtiges Einkommen

Grenzsteuersatz
Betroffene Fälle
bis 11.000 €
(bisher 10.000 €)
0,00%
2.700.000
ab 11.000 bis 25.000 €
(bisher 10.000 – 25.000 €)
36,50%
(bisher 38,3333%)
2.400.000
ab 25.000 bis 60.000 €
(bisher 25.000 – 51.000 €)
43,2143%
(bisher 43,5962%)
1.235.000
ab 60.000 €
(bisher ab 51.000 €)
50,00%
200.000

Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von € 10.000 auf € 11.000 werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von € 16.870 bzw. bei Pensionisten von € 14.944 und Einkommen bei Selbständigen von € 12.713 steuerfrei gestellt (dabei ist bei Selbständigen der neue Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages von 13% berücksichtigt; siehe unten Punkt 1.3.1.). Der ab Überschreiten der Steuerfreigrenze von € 11.000 geltende Eingangssteuersatz wird von 38,33% auf 36,5% gesenkt. Der zweite Grenzsteuersatz wird nur marginal von 43,6% auf 43,2143% gesenkt. Der Spitzensteuersatz von 50% wird erst ab € 60.000 (bisher ab € 51.000) angewendet.


Da die Steuerreform 2009 voraussichtlich erst Ende März 2009 (nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft tritt, kann der neue Tarif erst bei der Lohnverrechnung für April 2009 angewendet werden. Die Arbeitgeber können dann mit der Lohnverrechnung für April 2009 auch die ersten Monate des Jahres 2009 steuerlich aufrollen und den Arbeitnehmern die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auszahlen.

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Familienpaket

1 Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird ab 1.1.2009 von derzeit € 50,90 um € 7,50 auf € 58,40 monatlich angehoben, was eine zusätzliche Direktförderung pro Kind und Jahr von € 90 (= 12 x € 7,50) ergibt. Der Kinderabsetzbetrag ist unabhängig von der Einkommenssituation und kommt allen Familien gleichermaßen zugute.

2  Unterhaltsabsetzbetrag

Der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag, der im Veranlagungsverfahren jenen Steuerpflichtigen gewährt wird, die gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder leisten müssen, wird ab 2009 auf € 29,20 für das erste, € 43,80 für das zweite und € 58,40 für jedes weitere Kind erhöht.

3  Kinderfreibetrag

Der neue Kinderfreibetrag kann ab 1.1.2009 pro Kind grundsätzlich mit € 220 jährlich geltend gemacht werden. Er steht für Kinder zu, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw Familienbeihilfe gewährt wird. Der Kinderfreibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage, wodurch die Entlastungswirkung umso größer ausfällt, je höher das Einkommen und damit der Grenzsteuersatz ist (maximale Steuerersparnis 50%). Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden je 60% des Freibetrages, das sind jeweils € 132 jährlich, zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von € 220 dann zu, wenn für das Kind vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen geleistet werden. Werden für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem Unterhaltspflichtigen für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von € 132 in Anspruch genommen werden.

4  Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) soll ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr möglich sein. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers (siehe unten) übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.

5  Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten

Leistet der Arbeitgeber an alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von € 500 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass für das Kind dem Dienstnehmer mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird.

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Unternehmen

1 Gewinnfreibetrag

Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen wird bei einkommensteuerpflichtigen Selbständigen mit Wirksamkeit ab 2010 der „Freibetrag für investierte Gewinne“ (FBiG) gemäß § 10 EStG von derzeit 10% auf 13% erhöht, auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt.

Die Umbenennung in „Gewinnfreibetrag“ wird damit begründet, dass für Gewinne bis € 30.000 abweichend vom bisherigen Freibetrag für investierte Gewinne das Erfordernis der Investitionsdeckung wegfällt und nur mehr für die darüber hinausgehenden Gewinne bestehen bleibt. Für Gewinne bis € 30.000 ist der Gewinnfreibetrag daher eine reine Steuerentlastungsmaßnahme und wird deshalb auch als „Grundfreibetrag“ bezeichnet. Der Grundfreibetrag beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und steht ab 2010 allen steuerpflichtigen Selbständigen unabhängig von allfälligen Investitionen automatisch – ohne besondere Geltendmachung – zu (allerdings – auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder Beteiligungen an Personengesellschaften besitzt – nur einmal pro Veranlagungsjahr).

Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrages wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten (wie bisher beim FBiG):

  • Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc).
    Nicht begünstigt sind hingegen Grund und Boden (weil nicht abnutzbar), PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxifahrzeuge), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
    Achtung neu: Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (z.B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind ab 2010 begünstigt, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist.
  • Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden müssen.

Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sein.

 

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher bei allen betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) zu; im Unterschied zum bisherigen FBiG kann er ab 2010 nunmehr auch von bilanzierenden Steuerpflichtigen (natürlichen Personen) in Anspruch genommen werden (wobei auch so genannte „Übergangsgewinne“ aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart einbezogen werden, nicht jedoch Veräußerungsgewinne).

Trotz Anhebung des Gewinnfreibetrags von 10% auf 13% der Bemessungsgrundlage bleibt der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen unverändert. Daraus errechnet sich ein begünstigungsfähiger Maximalgewinn von insgesamt ca. € 769.230.

Gewinne, die im Wege einer Pauschalierung ermittelt worden sind, können ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages einbezogen werden. Für derartige Gewinne steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht geltend gemacht werden. Nach bisheriger Verwaltungspraxis und UFS-Rechtsprechung stand der FBiG bei Pauschalierungen im Allgemeinen nicht zu.

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher auch den Gesellschaftern von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) zu, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft.

 

2 Auslaufen der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne

Im Gegenzug zur Erweiterung des Freibetrages für investierte Gewinne zu einem allen einkommensteuerpflichtigen Unternehmern zustehenden „Gewinnfreibetrag“ wird die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne ab 2010 ersatzlos gestrichen. Die Begünstigung kann daher letztmals für das Wirtschaftsjahr 2009 (Steuerveranlagung 2009) geltend gemacht werden. Für die bisher begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne gelten weiterhin für sieben Jahre die bisherigen Entnahmebeschränkungen, deren Nichtbeachtung zu einer Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Beträge mit dem halben Einkommensteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme führt. Unternehmer, die diese Entnahmebeschränkungen in Zukunft nicht mehr einhalten wollen, können auf Basis einer Übergangsregelung alle vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigten (und noch nicht nachversteuerten) Beträge freiwillig mit einem pauschalen Steuersatz von 10% im Wirtschaftsjahr 2009 nachversteuern.

3 Vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2009 und 2010

Zur Förderung der Investitionstätigkeit der Unternehmen wird mit dem Konjunkturbelebungspaket 2009 für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30% eingeführt. Die vorzeitige Abschreibung gilt für abnutzbare körperliche Anlagen; ausgeschlossen sind jene Wirtschaftsgüter, die auch vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgenommen sind (siehe oben Punkt 1.3.1.). Ausnahme: Die vorzeitige Abschreibung steht auch für Wirtschaftsgüter zu, für die der Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Die vorzeitige Abschreibung für Gebäude und Mieterinvestitionen ist leider nicht möglich.

Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine entsprechend höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der normalen linearen Abschreibung. Dies bedeutet, dass neben der vorzeitigen Abschreibung im Investitionsjahr nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung abgesetzt werden darf. Durch die vorzeitige Abschreibung kommt es aber zu einer schnelleren Abschreibung der Investition. Eine Abschreibung von mehr als 100% der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird dadurch aber nicht ermöglicht.

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Abzugsfähigkeit von Spenden und Kirchensteuer

Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Spenden (als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe) wird wesentlich erweitert. Private und Unternehmer können zusätzlich zur bisherigen Spendenregelung ab 1.1.2009 Spenden an begünstigte Organisationen von der Steuer absetzen, wenn diese Spenden wie folgt verwendet werden:

  • für mildtätige Zwecke, die überwiegend in Österreich bzw. im EU- und EWR-Raum ausgeübt werden,
  • für die Bekämpfung von Not und Armut in Entwicklungsländern,
  • für die Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Spenden für den Tier- und Umweltschutz sind weiterhin nicht steuerlich absetzbar.
Zu den begünstigten Organisationen zählen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (wie z.B. Vereine, Stiftungen), Körperschaften öffentlichen Rechts oder Körperschaften, deren ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist (so genannte „Spendensammelvereine“), die in einer beim Finanzamt 1/23 in Wien geführten Liste eingetragen sind. Absetzbare Spenden können aber auch an vergleichbare Organisationen im EU- und EWR-Raum bezahlt werden, sofern sie in der erwähnten Liste erfasst sind. Für die Aufnahme in die Liste müssen die Organisationen durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen, dass sie ausschließlich gemeinnützig tätig sind, nur in eingeschränktem Umfang bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, seit mindestens drei Jahren begünstigte Zwecke verfolgen und dass die Verwaltungskosten 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen. „Spendensammelvereine“ müssen sich noch diverse zusätzliche Nachweise durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen (z.B. Veröffentlichung der Empfängerorganisationen). Angesichts dieser Restriktionen werden wohl nur wenige Organisationen die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger schaffen!
Die Anträge zur Aufnahme in die Liste sind für das Jahr 2009 bis 15.6.2009 zu stellen. Die Listen sollen erstmalig bis 31.7.2009 veröffentlicht werden und gelten dann für Spenden ab dem 1.1.2009. Ab 2011 müssen alle privaten Spender, welche die Spende als Sonderausgabe absetzen wollen, der begünstigten Organisation auch ihre Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Die Spendenorganisationen müssen dann bis zum 28.2. des Folgejahres den Finanzämtern eine Liste mit den Spendern und den gespendeten Beträgen elektronisch übermitteln. Für die Jahre 2009 und 2010 genügt als Nachweis noch der Einzahlungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.
Wie bei den schon bisher absetzbaren Spenden für Forschungsaufgaben und der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie an sonstige begünstigte Institutionen (wie öffentliche Museen, Bundesdenkmalamt udgl.) ist auch die neue steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für mildtätige Zwecke etc. betragsmäßig begrenzt, und zwar:

  • bei der Absetzung als Betriebsausgabe mit 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangen Jahres und
  • bei der Absetzung als Sonderausgabe (Privatspenden) mit 10 % des Einkommens des unmittelbar vorangegangen Jahres. Bereits als Betriebsausgaben abgesetzte Spenden kürzen in diesem Fall aber nicht den maximal möglichen Betrag für Sonderausgaben.

Der Maximalbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wird ab 2009 von € 100 auf € 200 erhöht.

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Mittwoch, 04. Februar 2009

Investitionsanreiz durch vorzeitige Abschreibung

Der Ende Jänner 2009 versendete Begutachtungsentwurf des Konjunkturpaketes 2009 sieht vor, dass für die im Zeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 getätigten Investitionen in körperliche Anlagegüter als neue Investitionsbegünstigung eine 30-prozentige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden kann. Diese vorzeitige Abschreibung soll damit helfen Investitionsanreize zu schaffen.

Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine entsprechend höhere Abschreibung und zwar in Höhe von 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive der normalen linearen Abschreibung. Es kann also daneben nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung abgesetzt werden, damit keine Abschreibung von mehr als 100 Prozent ermöglicht wird. Daher führt die vorzeitige Abschreibung nur zu einer Steuerstundung. ´

Aufgrund des Prozentsatzes sollen insbesondere körperlichen Wirtschaftsgüter gefördert werden, die längerfristig dem Unternehmen dienen. Daher wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut nur eine Nutzungsdauer von unter drei Jahren hat. 

Folgende Investitionen sind aber von der vorzeitigen Abschreibung ausgenommen:

  • unkörperlichen Wirtschaftsgütern (z. B. Rechte)
  • Grund und Boden und Gebäude sowie Mieterinvestitionen,
  • Pkws und Kombis (die vorzeitige Abschreibung steht allerdings für Fahrschulkraftfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z. B. Taxifahrzeuge, zu),
  • Luftfahrzeuge,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter und 
  • Wirtschaftsgüter, die von einem beherrschenden Unternehmen erworben werden

 

 

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Freitag, 24. Oktober 2008

Einlagensicherung NEU

  • Einlagensicherung für Private zu 100% 
  • Einlagensicherung für nicht-natürliche Personen EUR 20.000 bzw. EUR 50.000
    (Details siehe unten)  
  • Regelung für natürliche Personen gilt bis Ende 2009

 

Der Nationalrat hat am 20.10.2008 die gesetzliche Regelung beschlossen, die den Umfang der Einlagensicherung für natürliche Personen und auch für nicht-natürliche Personen erweitert:

Natürliche Personen, "Freie Berufe", Einzelunternehmer

Einlagen von natürlichen Personen, "Freie Berufe", Einzelunternehmern in EUR oder EWR-Währungen (z.B. auch CHF), die bei österreichischen Banken getätigt werden, werden in voller Höhe abgesichert. Dieser 100%-Schutz gilt jedoch nur bis Ende 2009. Ab 01.01.2010 wird das Schutzniveau wieder gesenkt, sodass Einlagen dann bis zu einem Betrag von maximal EUR 100.000 gesichert sind.

Nicht-Natürliche Personen

Hier muss nach der Gesellschaftsform des Kunden und der Größe des Unternehmens unterschieden werden:

  • Kleine Personen- und kleine Kapitalgesellschaften (z.B. kleine OHG, kleine OEG, kleine OG, kleine KG, kleine KEG, kleine GmbH, kleine AG) :
    Höchstbetrag von maximal EUR 50.000 (Selbstbehalt 10%)

  • Andere nicht-natürliche Personen (z.B. mittelgroße GmbH und mittelgroße AG, Vereine, Wohnungseigentümergemeinschaften):
    Höchstbetrag von maximal EUR 20.000 (Selbstbehalt 10%)

(Anmerkung: "Große Kapitalgesellschaften" unterliegen nicht der Einlagensicherung.)

Was bedeutet "Selbstbehalt"?

Jeder Kunde, der keine natürliche Person ist, bekommt von seiner Gesamtforderung nur 90% aus der Einlagensicherung zurückerstattet, maximal jedoch EUR 20.000 bzw. EUR 50.000.
Hat der Kunde z.B. eine Gesamtforderung von EUR 10.000 gegen die Bank, erhält er EUR 9.000. Bei einer Gesamtforderung von EUR 55.000 oder einer höheren Forderung erhält er EUR 50.000 bzw. EUR 20.000,--.

Weiterführende juristische Informationen

Ausschlaggebend für die Unterscheidung bei nicht-natürlichen Personen zwischen kleinen und mittelgroßen Personen- bzw. Kapitalgesellschaften sind die Voraussetzungen des § 221 Abs. 1 UGB.

Die Abgrenzung erfolgt, indem überprüft wird, ob die Gesellschaft zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreitet:

  • 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme

  •  9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in Form eine AG oder GmbH, die zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:

  • 19,25 Millionen Euro Bilanzsumme

  •  38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

  •  im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer

 

 

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Dienstag, 09. September 2008

Erhöhung des Kategorie-Mietzinses ab 1.9.2008

Im Vorfeld der anstehenden Nationalratswahl wurde zwar diskutiert, die sich mit 1.9.2008 nach dem Mietrechtsgesetz ergebende Anhebung der Kategorie-Mietzinse aufzuschieben, letztlich fand sich dafür aber keine parlamentarische Mehrheit. Aufgrund der Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwerts von 5 % im Mai 2008 kommt es mit 1.9.2008 zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse um 5,7 %. Gleichzeitig werden die Mindestmietzinse (vormals Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) ebenfalls mit 1.9.2008 um 5,7 % angepasst. Die erhöhten Mietzinse können allerdings aufgrund der komplizierten Erfordernisse zu deren Geltendmachung erst für Zinstermine ab 1.10.2008 ihre Wirkung entfalten. Das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale ist an den Mietzins der Kategorie A gekoppelt und steigt damit bereits ab dem 1.9.2008 um 5,7 %. Die neuen und alten Kategoriemietzinse sowie Mindestmietzinse je m² Nutzfläche in € betragen im Einzelnen wie folgt:

 

  Kategoriemietzins Mindestmietzins
alt neu alt neu
Kategorie A 2,91 3,08 1,93 2,04
Kategorie B 2,19 2,31 1,46 1,54
Kategorie C 1,46 1,54 0,97 1,03
Kategorie D brauchbar 1,46 1,54 0,97 1,03
Kategorie D unbrauchbar 0,73 0,77 0,73 0,77



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Dienstag, 09. September 2008

Neues zum Schenkungsmeldegesetz 2008

Über das neue Schenkungsmeldegesetz, das als Begleitmaßnahme zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008 in Kraft getreten ist, wurde in den letzten beiden Ausgaben bereits ausführlich berichtet. Kurz zusammengefasst bestehen folgende Meldeverpflichtungen:

  • Schenkungen an Angehörige (zu denen auch die Urgroßeltern, Urenkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins, Cousinen, Schwiegereltern und -kinder sowie Lebensgefährten und deren Kinder gehören) müssen der Finanzbehörde gemeldet werden, wenn sie innerhalb eines Jahres die Wertgrenze von € 50.000 übersteigen.
  • Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von € 15.000 überschreiten. Übliche Gelegenheitsgeschenke (bis € 1.000) sind nicht meldepflichtig. Die Meldung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, dem droht eine Strafe von bis zu 10 % des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens.

Die Anzeige hat mit dem amtlichen Formular „Schenk 1“ auf elektronischem Wege zu erfolgen (siehe BMF-Homepage www.bmf.gv.at). Die elektronische Einreichung ist allerdings nur dann verpflichtend, wenn dies dem Anzeigepflichtigen zumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er über einen Internetanschluss verfügt. Weiters muss die Anzeige nur dann elektronisch erfolgen, wenn der Anzeigepflichtige wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) von € 100.000 für das laufende Jahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Das bedeutet aber, dass Privatpersonen, die nicht umsatzsteuerlich erfasst sind, niemals zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, auch wenn sie über einen Internetanschluss verfügen. Das Formular kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (daher nicht beim  Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien!) eingereicht werden. Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl Geschenknehmer als auch Geschenkgeber sowie Rechtsanwälte und Notare, die an der Schenkung mitgewirkt haben. Sobald einer der Beteiligten die Meldung gemacht hat, entfällt die Verpflichtung für alle anderen.

Im Formular ist auch der Wert des geschenkten Vermögens anzugeben, wenn dieser offenkundig ist (wie zB bei Schenkung von Bargeld). Ist der Wert hingegen nicht offenkundig (zB bei Antiquitäten), genügt laut einer diesbezüglichen Information des BMF die Angabe eines vom Steuerpflichtigen geschätzten Wertes. Ein Schätzgutachten ist nicht erforderlich. Auch bei der Schenkung eines Unternehmens oder einer Beteiligung genügt die Angabe eines geschätzten Wertes (eine Unternehmensbewertung ist daher ebenfalls nicht notwendig).

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Dienstag, 09. September 2008

Einreichung des Jahresabschlusses

 Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2007 beim Firmenbuch bis 30.9.2008

Im heurigen Jahr müssen erstmalig alle Jahresabschlüsse ab Bilanzstichtag 31.12.2007 verpflichtend in elektronischer Form beim Firmenbuch eingereicht werden. Ausgenommen davon sind (grundsätzlich weiterhin offenlegungspflichtige) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag € 70.000 nicht überschritten haben. Diese können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen. Bei Verletzung der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung sind Zwangsstrafen bis zu € 3.600 vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Die Eingabegebühr für die elektronische Einreichung beträgt für GmbHs € 27 und für AGs € 124.

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Dienstag, 09. September 2008

EU-Quellensteuerabzug

Erhöhung des EU-Quellensteuerabzugs für Zinsen auf 20 % ab 1.7.2008

 

 

In Umsetzung der EU-Zinsenrichtlinie hat Österreich mit 1.7.2005 das EU-Quellensteuergesetz in Kraft gesetzt, dessen Ziel es ist, grenzüberschreitende Zinsenzahlungen an ausländische Privatanleger (natürliche Personen) innerhalb der EU effektiv zu besteuern. Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben dazu einen Informationsaustausch in Form von Kontrollmitteilungen an die nationale Steuerbehörde des betreffenden EU-Ausländers eingeführt. Österreich, Belgien und Luxemburg wurde aufgrund ihrer strengen Bankgeheimnisse zugestanden, statt der Meldepflicht eine Quellensteuer auf derartige Zinsenzahlungen einzuheben (dieses Quellensteuersystem gilt auch für Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz sowie für die abhängigen und assoziierten Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, wie zB British Virgin Islands, Guernsey und Jersey).

 

Die Quellensteuersätze werden im Dreijahresrhythmus angehoben: Der bisherige Steuersatz von 15% wird daher ab 1.7.2008 auf 20 % angehoben (und gilt dann bis 30.6.2011; ab 1.7.2011 beträgt der Steuersatz 35 %). Ein österreichischer Anleger, der zinsbringende Investments in Belgien, Luxemburg oder auch der Schweiz oder Liechtenstein hält (bzw ein nicht-österreichischer EU-Bürger, der Zinserträge auf einem österreichischen Wertpapierdepot vereinnahmt) und anonym bleiben will, muss sich mit dem hohen Steuersatz abfinden. Mit dem Quellensteuerabzug ist allerdings im Regelfall keine Endbesteuerung verbunden.

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Dienstag, 09. September 2008

PKW-Auslandsleasing

Bereits im Jahr 2003 hat der EuGH die inländische (Eigenverbrauchs-)Besteuerung des PKW-Auslandsleasings als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt. Trotz dieses Urteils hat der österreichische Gesetzgeber diese Eigenverbrauchsbesteuerung aus „konjunkturellen Gründen“ bereits mehrfach verlängert. Auch die Einleitung der zweiten Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission im Dezember 2006 hat den österreichischen Gesetzgeber nicht davon abgehalten, die Regelung mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 nochmals bis zum 31.12.2010 zu verlängern.

Der UFS hat nunmehr bereits zum zweiten Mal entschieden, dass die Eigenverbrauchsbesteuerung für im Ausland geleaste PKWs EU-widrig ist. Gegen beide Entscheidungen wurden seitens der Finanzverwaltung Amtsbeschwerden beim VwGH eingebracht. Die Eigenverbrauchsbesteuerung sollte daher jedenfalls bis zum 31.12.2009 bekämpft werden.

Danach wird man aber wohl auf den Steuervorteil verzichten müssen, da der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in der EU am 12.2.2008 Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie bezüglich des Ortes der Dienstleistung verabschiedet hat. Ab 1.1.2010 wird dann der Leistungsort beim Auslandsleasing ins Inland verlagert und Österreich kann dann rechtmäßig den Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen verweigern.

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Dienstag, 09. September 2008

Jugendbeschäftigungspaket

Jugendbeschäftigungspaket ab 28.6.2008
Das am 5.6.2008 im Nationalrat beschlossene Jugendbeschäftigungspaket enthält folgende wichtige Neuerungen, die mit 28.6.2008 in Kraft treten:
  • Ausbildungsübertritt: Lehrling und Lehrberechtigter (Arbeitgeber) haben künftig das Recht, das Lehrverhältnis zum Ende des 12. bzw 24. Monats der Lehrzeit außerordentlich aufzulösen. Die Auflösung zum Ende des 24. Monats steht nur dann zu, wenn die festgelegte Dauer der Lehrzeit mindestens drei Jahre beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat. Die Auflösung von Seiten des Lehrberechtigten ist überdies nur dann möglich, wenn ein Mediationsverfahren stattfindet, welches spätestens am Ende des 9. bzw 21. Lehrmonats dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt wird. Der Lehrling kann allerdings die Teilnahme an einem derartigen Mediationsverfahren schriftlich ablehnen. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
  • Lehrlingsausbildungsförderung: Die derzeitige Lehrlingsausbildungsprämie nach § 108f EStG (€ 1.000 je Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr) wird nur mehr für Lehrverhältnisse gewährt, die vor dem 28.6.2008 begonnen werden. Für Lehrverhältnisse, die ab dem 28.6.2008 neu begründet werden, wurde ein neues Fördersystem geschaffen, welches Beihilfen vorsieht. Die Beihilfen werden künftig von den bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Lehrlingsstellen als „One-Stop-Shop-Serviceeinrichtung“ vergeben. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen werden in Richtlinien eines Förderausschusses des Bundes-Berufsausbildungsbeirats festgelegt werden und liegen derzeit noch nicht vor.
  • Personenbezogene Förderungen: Neben der vorstehenden generellen Förderung der Lehrlingsausbildung bleiben die ergänzenden personenbezogenen Förderungen durch das AMS weiter aufrecht.

 

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Dienstag, 17. Juni 2008

Schenkungsmeldegesetz

Am 6. Juni wurde im Parlament das Schenkungsmeldegesetz 2008 beschlossen. Gegenüber dem Gesetzesentwurf, über den bereits ausführlich berichtet wurde, haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

  • Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von € 50.000 pro Jahr (ursprünglich laut Gesetzesentwurf ab € 75.000 pro Jahr) gemeldet werden. Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von € 15.000 überschreiten. Übliche Gelegenheitsgeschenke (bis € 1.000) sind nicht meldepflichtig. Die Meldung ist innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen. Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, dem droht eine Strafsteuer von bis zu 10% des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens.
  • Die ursprünglich geplante gesonderte Strafbestimmung für das Vortäuschen von Schenkungen zur Umgehung anderer Steuern wurde wieder fallen gelassen.
  • Der zunächst mit 5 % geplante Eingangssteuersatz für Stiftungen wurde auf 2,5 % gesenkt. Im Gegenzug wurde aber die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Anrechnungsmöglichkeit der vor dem 1.8.2008 entrichteten Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die von der Stiftung zu bezahlende Körperschaftsteuer in der endgültigen Gesetzesfassung wieder gestrichen.

Das Schenkungsmeldegesetz enthält weiters  eine massive Verschlechterung beim unentgeltlichen Erwerb eines vermieteten Gebäudes ab 1.8.2008. In diesem Fall muss nämlich der Geschenknehmer bzw Erbe die Gebäudeabschreibung des Rechtsvorgängers (Geschenkgebers, Erblassers) für die Restnutzungsdauer unverändert fortführen und darf nicht mehr – wie bisher – die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung von den in der Regel wesentlich höheren fiktiven Anschaffungskosten berechnen.

Als kleines Trostpflaster gelten bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Erbschaft) von Liegenschaften ab 1.8.2008 folgende Verbesserungen im Zusammenhang mit noch offenen Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen bzw begünstigte Herstellungsmaßnahmen: 

 

  • Nach geltender Rechtslage können noch offene Zehntelabsetzungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Rechtsvorgängers nur bei geerbten Liegenschaften vom Erben weiter abgesetzt werden. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Erbe die Gebäudeabschreibung nicht von den fiktiven Anschaffungskosten, sondern vom niedrigeren Einheitswert vornimmt. Ab 1.8.2008 darf bei jeder Form der unentgeltlichen Übertragung (somit auch bei Schenkungen) der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen des Rechtsvorgängers fortführen.

  • Die gleiche Rechtslage besteht auch bei den Fünfzehntel- bzw Zehntelabsetzungen aus begünstigten Herstellungsaufwendungen (zB bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen). Ab 1.8.2008 kann der unentgeltliche Rechtsnachfolger (Erbe oder Geschenknehmer) immer die noch nicht geltend gemachten Fünfzehntelabsetzungen des Rechtsvorgängers fortsetzen.

  • Konsequenterweise müssen die in den letzten 15 Jahren vorgenommenen beschleunigten Abschreibungen für begünstigte Herstellungsmaßnahmen in Zukunft ebenfalls nur mehr bei der entgeltlichen Übertragung von Gebäuden (als besondere Einkünfte nach § 28 Abs 7 EStG) nachversteuert werden.

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