Beiträge zum Stichwort »Umsatzsteuer«

Mittwoch, 16. Februar 2011

Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 €

Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist.

Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.

Da – wie bereits berichtet wurde – seit 1.1.2011 Unternehmer bereits ab einem Vorjahresumsatz von 30.000 (bis 2010: 100.000 €) verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit auch der Kreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens 30.000 €.

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Mittwoch, 27. Januar 2010

Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen

Termin 1.1.2010

Beachten Sie bei der Fakturierung ab Jänner 2010 die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ab 1.1.2010 und prüfen Sie den Ort der Dienstleistung nach dem neuen System (siehe dazu ausführlich im klienten.info 4.2009).

Die Anlage neuer Erlöskonten in der Buchhaltung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2010 normierte Aufnahme innergemeinschaftlicher Dienstleistungen in die Zusammenfassende Meldung (ZM).

Die Schwellenwerte für die Abgabe von INTRASTAT-Meldungen wurden übrigens ab 1.1.2010 angehoben. Wenn der Warenhandelswert bei den Eingängen aus bzw. bei den Versendungen in die EU-Staaten im Jahr 2009 maximal € 500.000 (bisher € 300.000) betragen hat, entfällt im Jahr 2010 solange die Verpflichtung, eine INTRASTAT-Meldung abzugeben, als der neue Schwellenwert nicht überschritten wird.

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