Steuerreform 2009: Wie Sie möglichst schnell zu Ihrem Geld kommen
Das Steuerreformgesetz 2009 wurde am 11.3.2009 im Nationalrat
beschlossen und am 31.3.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist
damit in Kraft getreten – großteils
rückwirkend ab 1.1.2009.
Zusätzlich wurde noch eine verpflichtende Regelung zur Aufrollung der
Lohnsteuer durch den Arbeitgeber aufgenommen:
Wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorhanden
sind, muss diese Aufrollung bis spätestens 30.6.2009 für aufrechte
Dienstverhältnisse durchgeführt werden.
Das Hauptziel der Steuerreform besteht in der Konjunkturbelebung durch die
Stärkung der Kaufkraft der Bevölkerung.
Welche Maßnahmen müssen nun gesetzt werden, um möglichst
schnell zu den beschlossenen Steuererleichterungen zu kommen?
Die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages ist einfach zu handhaben:
Der Kinderabsetzbetrag wurde um € 7,50 pro Monat erhöht und mit der
nächsten Familienbeihilfenzahlung von der Finanzverwaltung
ausbezahlt.
Aufgaben des Dienstgebers
Frühestens ab April kann der Dienstgeber die Lohnabrechnung für
die Monate Jänner bis März aufrollen und die sich ergebende
Steuergutschrift mit dem Bezug für April auszahlen, spätestens muss
diese Aufrollung vom Arbeitgeber bis Ende Juni 2009 durchgeführt
werden.
Dienstnehmer, die in diesen ersten drei Monaten ihren Job gewechselt haben,
müssen auf die Gutschrift für die Monate Jänner bis März
bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2009, die erst ab Jänner 2010
durchgeführt werden kann, warten, da eine Aufrollung durch den Arbeitgeber
nur bei aufrechtem
Dienstverhältnis möglich ist.
Die Berücksichtigung der zusätzlichen Sonderausgaben
wie Spenden für mildtätige Zwecke bzw Entwicklungs- oder
Katastrophenhilfe, den nun höher absetzbaren Kirchenbeitrag bis zu €
200 und der nun als außergewöhnliche Belastung
absetzbaren Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bis
zu € 2.300 pro Jahr und Kind, kann entweder über die
Arbeitnehmerveranlagung 2009 oder über einen Antrag auf Ausstellung eines
geänderten Freibetragsbescheides erfolgen.
Aber aufgepasst! Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen oder
geänderten Freibetragsbescheides durch das Finanzamt ist aber, dass
zusätzliche Werbungskosten von € 900 oder Ausgaben iZm
Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Nur dann können in
diesem neuen Freibetragsbescheid auch voraussichtliche Sonderausgaben und
sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
In den Genuss der Steuerersparnis aus dem neuen Kinderfreibetrag bis zu €
220 pro Kind und pro Jahr kommt man aber ausschließlich über die
Arbeitnehmerveranlagung 2009.
Einkommensteuerpflichtige können für 2009 einen Antrag auf
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen, wenn sich unter
Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens 2009 unter Anwendung des
neuen Einkommensteuertarifs 2009 eine geringere als die bisher festgesetzte
Einkommensteuer 2009 ergibt. Bei Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens
2009 können auch alle bereits ab 2009 geltenden steuerlichen
Begünstigungen berücksichtigt werden:
- der noch für 2009 geltende bisherige 10%ige Freibetrag für
investierte Gewinne
- die für Investitionen ab 1.1.2009 neu eingeführte vorzeitige
Abschreibung nach dem Konjunkturbelebungsgesetz
- die ab 2009 geltende erweiterte Spendenbegünstigung
- der auf € 200 erhöhte Kirchenbeitrag
- der neue Kinderfreibetrag
- und die ab 2009 absetzbaren Kinderbetreuungskosten
Die neue Einkommensteuervorauszahlung 2009 wird dann auf Basis des
voraussichtlichen Einkommens 2009 mit dem neuen Steuertarif ermittelt.