Dienstag, 07. April 2009

Steuerreform 2009: Wie Sie möglichst schnell zu Ihrem Geld kommen

Das Steuerreformgesetz 2009 wurde am 11.3.2009 im Nationalrat beschlossen und am 31.3.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten – großteils rückwirkend ab 1.1.2009.

Zusätzlich wurde noch eine verpflichtende Regelung zur Aufrollung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber aufgenommen:
Wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorhanden sind, muss diese Aufrollung bis spätestens 30.6.2009 für aufrechte Dienstverhältnisse durchgeführt werden.

Das Hauptziel der Steuerreform besteht in der Konjunkturbelebung durch die Stärkung der Kaufkraft der Bevölkerung.

Welche Maßnahmen müssen nun gesetzt werden, um möglichst schnell zu den beschlossenen Steuererleichterungen zu kommen?

Die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages ist einfach zu handhaben:
Der Kinderabsetzbetrag wurde um € 7,50 pro Monat erhöht und mit der nächsten Familienbeihilfenzahlung von der Finanzverwaltung ausbezahlt.

Aufgaben des Dienstgebers

Frühestens ab April kann der Dienstgeber die Lohnabrechnung für die  Monate Jänner bis März aufrollen und die sich ergebende Steuergutschrift mit dem Bezug für April auszahlen, spätestens muss diese Aufrollung vom Arbeitgeber bis Ende Juni 2009 durchgeführt werden.
Dienstnehmer, die in diesen ersten drei Monaten ihren Job gewechselt haben, müssen auf die Gutschrift für die Monate Jänner bis März bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2009, die erst ab Jänner 2010 durchgeführt werden kann, warten, da eine Aufrollung durch den Arbeitgeber nur bei aufrechtem Dienstverhältnis möglich ist.

Die Berücksichtigung der zusätzlichen Sonderausgaben wie Spenden für mildtätige Zwecke bzw Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe, den nun höher absetzbaren Kirchenbeitrag bis zu € 200 und der nun als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr bis zu € 2.300 pro Jahr und Kind, kann entweder über die Arbeitnehmerveranlagung 2009 oder über einen Antrag auf Ausstellung eines geänderten Freibetragsbescheides erfolgen.

Aber aufgepasst! Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen oder geänderten  Freibetragsbescheides durch das Finanzamt ist aber, dass zusätzliche Werbungskosten von € 900 oder Ausgaben iZm Katastrophenschäden glaubhaft gemacht werden. Nur dann können in diesem neuen Freibetragsbescheid auch voraussichtliche Sonderausgaben und sonstige außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

In den Genuss der Steuerersparnis aus dem neuen Kinderfreibetrag bis zu € 220 pro Kind und pro Jahr kommt man aber ausschließlich über die Arbeitnehmerveranlagung 2009.

Aufgaben für Einkommensteuerpflichtige

Einkommensteuerpflichtige können für 2009 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen, wenn sich unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einkommens 2009 unter Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs 2009 eine geringere als die bisher festgesetzte Einkommensteuer 2009 ergibt. Bei Ermittlung des voraussichtlichen Einkommens 2009 können auch alle bereits ab 2009 geltenden steuerlichen Begünstigungen berücksichtigt werden:

  • der noch für 2009 geltende bisherige 10%ige Freibetrag für investierte Gewinne
  • die für Investitionen ab 1.1.2009 neu eingeführte vorzeitige Abschreibung nach dem Konjunkturbelebungsgesetz
  • die ab 2009 geltende erweiterte Spendenbegünstigung
  • der auf € 200 erhöhte Kirchenbeitrag
  • der neue Kinderfreibetrag
  • und die ab 2009 absetzbaren Kinderbetreuungskosten

Die neue Einkommensteuervorauszahlung 2009 wird dann auf Basis des voraussichtlichen Einkommens 2009 mit dem neuen Steuertarif ermittelt.

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Abgelegt unter: Steuerreform 2009