Kinderbetreuungsgeld
Seit Anfang des Jahres 2010 gibt es nunmehr 5 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes. Auch bei der Zuverdienstgrenze ist es zu Änderungen gekommen. Hier bieten wir einen Überblick über die bestehende Regelungen.
Generelle Anspruchsvoraussetzungen
Das Kinderbetreuungsgeld kann ein Elternteil (Adoptiveltern, Pflegeeltern) immer dann in Anspruch nehmen, wenn:
- für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese auch tatsächlich ausgezahlt wird ,
- der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
NEU: ein gemeinsamer Haushalt liegt dann vor, wenn der Elternteil, der den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellt mit dem Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet ist.
Als zusätzliche Voraussetzungen gelten folgende Zuverdienstgrenzen:
- beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld: € 16.200 Euro pro Jahr oder 60% des Letzteinkommens (siehe unten).
- beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld € 5.800 pro Jahr
Varianten beim Kindergeld
1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld in 4 Varianten
2. Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) –maximal 2.000 Euro im Monat bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes (siehe unten)
1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld:
Höhe
Die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, für welche der (NEU!) nunmehr vier Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuge sich die Eltern entscheiden:
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€ 33,00/Tag = rd. € 1.000/Monat |