Montag, 14. Juni 2010

Kinderbetreuungsgeld

Seit Anfang des Jahres 2010 gibt es nunmehr 5 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes. Auch bei der Zuverdienstgrenze ist es zu Änderungen gekommen. Hier bieten wir einen Überblick über die bestehende Regelungen.

 

Generelle Anspruchsvoraussetzungen

Das Kinderbetreuungsgeld kann ein Elternteil (Adoptiveltern, Pflegeeltern) immer dann in Anspruch nehmen, wenn:

  • für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese auch tatsächlich ausgezahlt wird ,
  • der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
    NEU: ein gemeinsamer Haushalt liegt dann vor, wenn der Elternteil, der den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellt mit dem Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet ist.

 

Als zusätzliche Voraussetzungen gelten folgende Zuverdienstgrenzen:

  • beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld: € 16.200 Euro pro Jahr oder 60% des Letzteinkommens (siehe unten).
  • beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld € 5.800 pro Jahr

 

Varianten beim Kindergeld

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld in 4 Varianten

2. Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) –maximal 2.000 Euro im Monat bis zur Vollendung des 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes (siehe unten)

 

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld:

Höhe

Die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, für welche der (NEU!) nunmehr vier Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuge sich die Eltern entscheiden:

 

ANSPRUCHSZEITRAUM

 

 

KINDERBETREUUNGSGELD

 

 

max. bis zur Vollendung 30./36. Lebensmonat

 
 

 

€ 14,53/Tag = rd. € 436/Monat

 

 

max. bis zur Vollendung 20./24. Lebensmonat

 

 

€ 20,80/Tag = rd. € 624/Monat

 

 

max. bis zur Vollendung 15./18. Lebensmonat

 

 

€ 26,60/Tag = rd. € 800/Monat

 

 

max. bis zur Vollendung 12./14. Lebensmonat

 € 33,00/Tag = rd. € 1.000/Monat

 

Abgelegt unter: Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienstgrenze