Beiträge zum Stichwort »Einlagensicherung«
Einlagensicherung NEU
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Einlagensicherung für Private zu 100%
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Einlagensicherung für nicht-natürliche Personen EUR 20.000 bzw. EUR 50.000
(Details siehe unten) -
Regelung für natürliche Personen gilt bis Ende 2009
Der Nationalrat hat am 20.10.2008 die gesetzliche Regelung beschlossen, die den Umfang der Einlagensicherung für natürliche Personen und auch für nicht-natürliche Personen erweitert:
Natürliche Personen, "Freie Berufe", Einzelunternehmer
Einlagen von natürlichen Personen, "Freie Berufe", Einzelunternehmern in EUR oder EWR-Währungen (z.B. auch CHF), die bei österreichischen Banken getätigt werden, werden in voller Höhe abgesichert. Dieser 100%-Schutz gilt jedoch nur bis Ende 2009. Ab 01.01.2010 wird das Schutzniveau wieder gesenkt, sodass Einlagen dann bis zu einem Betrag von maximal EUR 100.000 gesichert sind.
Nicht-Natürliche Personen
Hier muss nach der Gesellschaftsform des Kunden und der Größe des Unternehmens unterschieden werden:
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Kleine Personen- und kleine Kapitalgesellschaften (z.B. kleine OHG, kleine OEG, kleine OG, kleine KG, kleine KEG, kleine GmbH, kleine AG) :
Höchstbetrag von maximal EUR 50.000 (Selbstbehalt 10%) -
Andere nicht-natürliche Personen (z.B. mittelgroße GmbH und mittelgroße AG, Vereine, Wohnungseigentümergemeinschaften):
Höchstbetrag von maximal EUR 20.000 (Selbstbehalt 10%)
(Anmerkung: "Große Kapitalgesellschaften" unterliegen nicht der Einlagensicherung.)
Was bedeutet "Selbstbehalt"?
Jeder Kunde, der keine natürliche Person ist, bekommt von seiner
Gesamtforderung nur 90% aus der Einlagensicherung zurückerstattet, maximal
jedoch EUR 20.000 bzw. EUR 50.000.
Hat der Kunde z.B. eine Gesamtforderung von EUR 10.000 gegen die Bank,
erhält er EUR 9.000. Bei einer Gesamtforderung von EUR 55.000
oder einer höheren Forderung erhält er EUR 50.000 bzw.
EUR 20.000,--.
Weiterführende juristische Informationen
Ausschlaggebend für die Unterscheidung bei nicht-natürlichen Personen zwischen kleinen und mittelgroßen Personen- bzw. Kapitalgesellschaften sind die Voraussetzungen des § 221 Abs. 1 UGB.
Die Abgrenzung erfolgt, indem überprüft wird, ob die Gesellschaft zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreitet:
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4,84 Millionen Euro Bilanzsumme
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9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
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im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in Form eine AG oder GmbH, die zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
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19,25 Millionen Euro Bilanzsumme
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38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
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im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer